Archivrecht
Da die Kirchen in Deutschland das Recht haben, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu ordnen, haben die evangelischen Kirchen eigene Archivgesetze erlassen. Diese entsprechen materiell weitgehend den staatlichen Archivgesetzen. Die Archivgesetze der EKD und der evangelischen Landeskirchen bieten einen sicheren rechtlichen Rahmen, um Überlieferung zu bilden und Benutzung zu ermöglichen. Für die Archive der freien evangelischen Träger - namentlich Diakonie und evangelische Bildungseinrichtungen gelten die kirchlichen Archivgesetze nur dann, wenn der Träger diese förmlich angenommen hat. Wenn keine eigene Rechtsgrundlage für das Archiv beschlossen wurde, gelten die allgemeinen Gesetze, namentlich das Datenschutzschutzgesetz.
Das Archivrecht regelt im Wesentlichen auf folgende Bereiche:
- Aufgaben des Archivs
- Anbietungspflicht der aktenführenden Stellen
- Bewertung und Übernahme von Archivgut durch das zuständige Archiv
- Erschließung von Archivgut
- Benutzung des Archivguts durch Dritte unter Beachtung der Rechte Dritter (v.a. Persönlichkeitsschutz)
- Veröffentlichung von Archivgut, Schutzfristen und andere Zugangsbeschränkungen, Geheimhaltungspflichten und Gebühren
Zur Orientierung können Ihnen folgende Beispieltexte dienen:
Den Archiven der freien Träger (z.B. Diakonie) empfiehlt der Verband dringend, sich durch den Beschluss einer Archivsatzung eine sichere Rechtsgrundlage zu schaffen oder sich dem Geltungsbereich eines kirchlichen Archivgesetzes zu unterstellen.
Die Archivschule Marburg führt eine Spezial-Bibliografie zum Archivrecht, in der gezielt nach Themen gesucht werden kann. Eine kompakte Zusammenstellung zum Archivrecht bietet folgende Publikation: Irmgard Ch. Becker/Clemens Rehm (Hg.): Archivrecht für die Praxis. Ein Handbuch. München 2017.